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   VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05   

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VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05 (https://dejure.org/2006,20815)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 16.02.2006 - 5 B 623/05 (https://dejure.org/2006,20815)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 5 B 623/05 (https://dejure.org/2006,20815)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 b Abs. 1; StPO § 456 a; RL 64/221/EWG Art. 9; EMRK Art. 8
    Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Haft, Gefahrenprognose, Sofortvollzug, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, Strafhaft, Widerspruch, Ermessen, dringender Fall, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung, Sofortvollzug, Dringender Fall i.S. von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05
    Der Antragsteller könne keine Rechte aus dem ARB 1/80 geltend machen, da er nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei einem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.

    Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er könne sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auf Art. 7 Abs. 1 2. Spielstrich ARB 1/80 EWG/Türkei berufen.

    Durch die Inhaftierung habe er das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren.

    Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob er selbst die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 als Arbeitnehmer erfülle.

    Daraus ergebe sich, dass seine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann erfolgen könne, wenn er durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde und dieses Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle.

    Er wiederholt und vertieft die Gründe seines Bescheides und führt ergänzend aus, dass er, für den Fall, dass das Gericht von einer Rechtstellung des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 ausgehe, auf die im angefochtenen Bescheid getätigten Ermessenserwägung Bezug nehme.

    Da der Antragsteller im vorliegenden Fall den Schutz aus Art. 7 ARB 1/80 genießt und ihn auch durch die Inhaftierung nicht verloren hat (BVerwG, Urt. vom 13.09.2005 - 1 C 7/04), dürfen aber bei ihm nach der einschlägigen, im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierten Rechtsprechung des EuGH keine generalpräventiven Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05
    Da der Antragsteller im vorliegenden Fall den Schutz aus Art. 7 ARB 1/80 genießt und ihn auch durch die Inhaftierung nicht verloren hat (BVerwG, Urt. vom 13.09.2005 - 1 C 7/04), dürfen aber bei ihm nach der einschlägigen, im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierten Rechtsprechung des EuGH keine generalpräventiven Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
  • OVG Bremen, 25.03.1999 - 1 B 65/99

    Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05
    Dem steht im vorliegenden Fall die Entscheidung des OVG Bremen (vom 25.03.1999 - 1 B 65/99 - juris) nicht entgegen.
  • OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04

    Fiskalisches Interesse an der Vermeidung weiterer Strafvollstreckung begründet

    Auszug aus VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05
    Im Rahmen der Überprüfung des Sofortvollzuges von Ausweisungsentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung wesentliches Element der Interessenabwägung, aber sie ersetzt nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Sofortvollzugsinteresse vorliegt; es bedarf daher der Feststellung begründeter Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zur Entscheidung der Hauptsache besteht ( OVG Hamburg, Entsch. vom 04.02.2005 - 4 Bs 518/04 - juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).
  • VG Oldenburg, 06.02.2013 - 11 A 4259/12

    Anspruch auf eine Abschiebung nach Polen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU

    Der Regelung des § 456a StPO kann mittelbar entnommen werden, dass ein Ausländer, gegen den eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt wird, von der Ausländerbehörde nur abgeschoben werden darf, wenn die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absieht (vgl. Gutmann, in: GK-AufenthG, § 72 Rn. 40; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 4 Bs 518/04 -, InfAuslR 2005, 198 ff. - zit. nach juris Rn. 25; vgl. ferner VG München, Beschluss vom 12. September 2006 - M 10 E 06.2717 - juris Rn. 18 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 5 B 623/05 -, juris Rn. 26, wo die fehlende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO als der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis bezeichnet wird).
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